Digitaler Nachlass: Was passiert mit meinem Facebook-Konto, wenn ich sterbe?

Was soll eigentlich aus Ihrem Facebook-Konto werden, wenn Sie sterben oder sich aus anderen Gründen nicht mehr darum kümmern können? Haben Sie darüber schon mal nachgedacht? Unangenehm, klar. Aber regeln sollte man sowas, oder?

Früher konnten Angehörige das Konto eines Verstorbenen nur von Facebook in den „Gedenkzustand“ versetzen lassen. Damit bleibt das Profil für Freunde weiter zugänglich, so dass sie sich dort weiter in Gedenken an den verstorbenen Freund austauschen können. Wie das geht, steht bei Facebook unter https://www.facebook.com/help/contact/651319028315841 zu lesen. Löschen konnte nur der das Konto, der auch die Zugangsdaten hat.

Inzwischen können Sie selbst verfügen, ob Ihr Konto nach Ihrem Tod gelöscht werden oder von jemand anderem verwaltet werden soll. In den Kontoeinstellungen unter Sicherheit > Nachlasskontakt können Sie eine Person dazu bestimmen und ankreuzen, ob diese Person dazu berechtigt sein darf, Ihre Profildaten zu sichern oder ob das Konto dauerhaft gelöscht werden soll:

Nachlasskontakt in den Kontoeinstellungen definieren

Dort heißt es:

Ein Nachlasskontakt ist eine von dir ausgewählte Person, die im Todesfall dein Konto verwaltet. Diese Person kann beispielsweise einen Beitrag in deiner Chronik fixieren, auf neue Freundschaftsanfragen antworten und dein Profilbild aktualisieren. Allerdings kann sie nicht in deinem Namen posten oder deine Nachrichten sehen.

Mehr zum Thema Nachlasskontakt findet sich im Facebook-Hilfebereich unter https://www.facebook.com/help/1568013990080948. Facebook erklärt dort, dass künftig möglicherweise noch weitere Einstellungsdetails verfügbar werden könnten.

 Vielen Dank für den Hinweis an Caschys Blog. 😉


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7 Antworten auf „Digitaler Nachlass: Was passiert mit meinem Facebook-Konto, wenn ich sterbe?“

Interessanter Artikel. Allerdings beschreibst du nur, welche Möglichkeiten Facebook bietet. Interessant wäre, welche rechtlichen Regelungen bestehen und wie die sich mit den Möglichkeiten, die Facebook bietet, vertragen.

Das mit dem Nachlasskontakt ist zum Beispiel rechtlich durchaus nicht unproblematisch. Rein rechtlich werden nämlich auch Accounts im Netz vererbt. Sie gehören also ganz normal zum regulären Nachlass, für den das Erbrecht gilt.

Wenn nun kein Erbberechtigter auf Facebook ist, ist die Angabe eines Nachlasskontakts damit hinfällig, weil ein nicht Erbberechtigter ja nicht über den Nachlass entscheiden darf. Das heißt, der darf den Account gar nicht so einfach zur Löschung freigeben. Die Presse bezeichnet ihn zwar als „Erben“, aber er ist kein Erbe oder Nachlassverwalter im Sinne des Erbrechts, weil ein Häkchen bei Facebook kein gültiges Testament ist. Das funktioniert also nur, wenn der „Nachlasskontakt“ auch im Sinne des Erbrechts erbberechtigt ist.

Da ich kein Jurist bin, kann ich dazu schwerlich eine rechtliche Einschätzung geben, sondern beschränke mich auf die Beschreibung der möglichen Einstellungen. 😉

Das ist nicht „deutsch-reglementierungswütig“ und auch gar keine superneue Regelung. Im Prinzip sind Accounts wie bei Facebook, auch kostenlose, ja nichts anderes als Verträge. Und da galt schon immer, dass die, wenn nichts anderes im Vertrag geregelt wird, außer bei gesetzlich bestimmten Ausnahmen in die Erbmasse fallen. Gesetzlich geregelt ist das in § 1922 BGB. Für eine Kann-Regelung spricht da nichts, weil es keinen Sinn machen würde, hier zwischen offline und online geschlossenen Verträgen zu unterscheiden. Hier wird das für klassische Verträge näher erläutert: http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbschaft/vertrag.html

Ein Thema, das immer wichtiger wird… Ich persönlich mache es schon ziemlich lange so, daß ich eine Liste mit all meinen Zugangsdaten zu irgendwelchen Accounts habe (da läppert sich ganz nett was zusammen mit der Zeit), und zu dieser Liste hat außer mir nur ein jüngerer Verwandter, dem ich vertraue, Zugang – für den Fall der Fälle.

„Nach der fünften Email die Sie nicht beantworten, senden wir Ihren letzten Willen und Ihren PDF-Anhang an Ihren Nachlassverwalter und löschen Ihr Konto mit allen Daten.“

Inwieweit ist das System von Juristen geprüft? Denn leider ist der bei Ihnen hinterlegte letzte Wille nicht bindend. Dafür braucht es ein Testament. An sich ist es aber ja kein letzter Wille, sondern nur hinterlegte Daten.

Zudem sehe ich da technische Probleme mit der Feststellung des vermeintlichen Todes durch negative Verifikation (Person reagiert einfach nicht mehr). Wenn das Erinnerungsintervall sehr kurz gesetzt ist und aus irgendeinem Grund die Mailadresse mal bis zur fünften Mail down ist (Mailserverausfall usw.) oder der Zugang verloren gegangen ist, springt ihr System an. Das kann unangenehme datenschutzrechtliche Folgen haben, wenn Sie irrtümlich personenbezogene Daten einer eigentlich noch lebenden Person an Dritte versenden. Ich würde daher den Tod positiv verifizieren, anstatt einer negativen Verifikation zu vertrauen.

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